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Georg
Wilhelm Friedrich
Hegel
Nürnberger und Heidelberger  Schriften
1808-1817


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- Logik für die Unterklasse -                                              Inhalt

II. Urteilskraft

§ [35]

Das Urteil ist die Beziehung zweier Begriffsbestimmungen aufeinander, deren die eine sich als Einzelnes zu einer anderen als dem Besonderen oder dem Allgemeinen oder als Besonderes zu dem Allgemeinen verhält.

§ [36]

Von der engeren und weiteren Bestimmung, die aufeinander bezogen sind, ist jene das Subjekt, diese aber das Prädikat;
die Beziehung beider, das Ist, die Kopula. 

§ [37]

Die Logik abstrahiert von allem empirischen Inhalte und betrachtet nur denjenigen Inhalt, der durch die Form des Verhältnisses selbst gesetzt ist; sonach heißt das logische Urteil eigentlich:
Ein Einzelnes ist ein Besonderes oder Allgemeines, oder das Besondere ist ein Allgemeines.

§ [38]

Nicht jeder Satz ist ein Urteil, sondern nur ein solcher, der oder insofern sein Inhalt jenes Verhältnis zueinander hat.

§ [39]

Ferner, indem im Urteile die Begriffsbestimmungen auseinandertreten und sich in ihrer Beziehung als verschieden zueinander verhalten, so ist nur derjenige Satz ein Urteil, in welchem das Prädikat für sich vorgestellt und durch Vergleichung mit dem Subjekt verbunden wird.

Ich sehe einen Menschen, Farbe in der Ferne
Magnetische Kraft äußert sich in zwei Polen; Erfahrungssatz.
Da ist mein guter Freund vorbeigegangen
Das Allgemeine frei an und für sich, gleichgültig gegen die Einzelheit
 (dies Ding ist rot; hier ist etwas Rotes).

§ [40]

Das Prädikat des Urteils näher betrachtet, so ist es
α) eine Bestimmung überhaupt gegen das Subjekt oder sonstige Bestimmungen und hat nach dieser Seite einen Inhalt;
β) ist es dem Subjekt ungleich, als Allgemeines gegen das Einzelne;
γ) als bezogen auf das Subjekt ist es auf dasselbe eingeschränkt und kann angesehen werden als nur von dem Umfange, von dem das Subjekt ist.

§ [41]

Das Subjekt ist gleichfalls
α) von anderen Subjekten verschieden,
β) ist es vom Prädikat gleichfalls verschieden als ein unter dasselbe subsumiertes,
γ) ist es [dem] Prädikate gleich, das seinen Inhalt ausdrückt, so daß im Urteil vom Subjekte eigentlich nichts ausgedrückt ist,
als was das Prädikat enthält.

 

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