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Georg
Wilhelm Friedrich
Hegel
Nürnberger und Heidelberger  Schriften
1808-1817


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- Begriffslehre für die Oberklasse -                                              Inhalt

b. Quantität der Urteile oder Urteile der Reflexion

§ 111

Die Urteile der Quantität enthalten eine Vergleichung mehrerer Subjekte in Beziehung auf ein Prädikat.
Das quantitative Urteil ist
1. ein singuläres, dessen Subjekt dieses Ding ist und zum Prädikat eine Qualität haben soll, die nur diesem Subjekte zukommt.

§ 112

2. Das partikuläre Urteil hat zur Bestimmung des Subjekts einige,
weswegen es eigentlich unbestimmt ist und von jedem solchen positiven Urteil ebensosehr sein negatives gilt.

§ 113

3. Das universale Urteil hat die Allheit zur Bestimmung seines Subjekts, welches dadurch ein bestimmtes, besonderes ist.

Notwendigkeit fängt im universalen Urteil an. Wenn alle Subjekte eine Qualität haben, so Notwendigkeit.

 

c. Relation der Urteile oder Urteile der Notwendigkeit

§ 114

Die Urteile der Relation drücken eine innere, notwendige Beziehung des Prädikats auf das Subjekt aus.
Das kategorische Urteil hat zum Prädikat das Wesen und die allgemeine Natur des Subjekts.

§ 115

Das hypothetische Urteil enthält bei völliger Verschiedenheit des Inhalts von Subjekt und Prädikat die notwendige Beziehung derselben aufeinander.

§ 116

Das disjunktive Urteil hat zum Subjekt Etwas als eine allgemeine Sphäre,
die im Prädikat in ihrer vollständigen Besonderung oder in ihren verschiedenen Bestimmungen ausgedrückt ist,
die dem Allgemeinen insgesamt ebensosehr zukommen, als sie in Rücksicht auf das Subjekt sich gegenseitig ausschließen.

 

d. Modalität der Urteile

§ 117

Modalität der Urteile besteht darin, daß das Prädikat die Angemessenheit oder Nichtangemessenheit eines Subjekts zu seinem Begriff oder allgemeinen Natur ausdrückt.

§ 118

Das assertorische Urteil enthält eine bloße Versicherung, insofern die Beschaffenheit des Subjekts, die mit seinem Wesen verglichen wird, oder dies Wesen selbst nicht ausgedrückt ist und das Urteil somit eine bloß subjektive Bewährung hat.

Dieses ist gut, weil es Gold ist oder diese oder jene Bestimmung hat. 

§ 119

Gegen die Versicherung des assertorischen Urteils kann daher ebenso das Entgegengesetzte behauptet werden;
das Urteil wird daher problematisch und drückt nur die Möglichkeit aus, daß ein Subjekt dem Begriffe angemessen sei oder nicht.

§ 120

Das Subjekt ist daher als Allgemeines mit einer Bestimmung zu setzen, welche die Beschaffenheit enthält,
worin die Angemessenheit oder Unangemessenheit desselben zu seiner allgemeinen Natur liegt.
Das Subjekt selbst enthält auf diese Weise diese Beziehung des Begriffs auf das Dasein, welche das Prädikat ausdrückt.
- Apodiktisches Urteil.

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>C. Schluß>

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