d. Modalität der Urteile
§ 117
Modalität der Urteile besteht darin, daß das Prädikat die Angemessenheit oder Nichtangemessenheit eines Subjekts zu seinem Begriff oder allgemeinen Natur ausdrückt.
§ 118
Das assertorische Urteil enthält eine bloße Versicherung, insofern die Beschaffenheit des Subjekts, die mit seinem Wesen verglichen wird, oder dies Wesen selbst nicht ausgedrückt ist und das Urteil somit eine bloß subjektive Bewährung hat.
Dieses ist gut, weil es Gold ist oder diese oder jene Bestimmung hat.
§ 119
Gegen die Versicherung des assertorischen Urteils kann daher ebenso das Entgegengesetzte behauptet werden; das Urteil wird daher problematisch und drückt nur die Möglichkeit aus, daß ein Subjekt dem Begriffe angemessen sei oder nicht.
§ 120
Das Subjekt ist daher als Allgemeines mit einer Bestimmung zu setzen, welche die Beschaffenheit enthält, worin die Angemessenheit oder Unangemessenheit desselben zu seiner allgemeinen Natur liegt. Das Subjekt selbst enthält auf diese Weise diese Beziehung des Begriffs auf das Dasein, welche das Prädikat ausdrückt. - Apodiktisches Urteil.
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