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Georg
Wilhelm Friedrich
Hegel
Nürnberger und Heidelberger  Schriften
1808-1817


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- Begriffslehre für die Oberklasse -                                              Inhalt

B. Urteil

§ 102 [95]

In dem Urteil ist die absolute Einheit aufgehoben, in der die Momente im Begriffe sind;
es ist die Beziehung von Bestimmungen des Begriffs,
insofern jede zugleich als eigene, für sich bestehende und von den anderen unabhängige gilt.                                                                                                                                     
[am Rand:]
                                                                                                umgekehrt erhebe ich sie dadurch in etwas Allgemeines.

Im Urteil kommt Anderssein in den Begriff.
Urteil etwas Subjektives; Subjekt und Prädikat erscheinen als gleichgültig, auseinander, äußerlich, und werden erst von uns, äußerlich, zusammengebracht; ist.
Wir haben hier ein Subjekt und hier ein Prädikat, das wir jenem beilegen.
Urteil muß objektiv werden.
Trennung (im Urteil) des Subjekts und Prädikats, der Sache und der Reflexion.
- Urteil tötet den Begriff; Menschen können das Urteilen nicht über sich leiden; wird Macht ... [?]
- weil einzelne Bestimmung; sie [sind] mehr als dies; - er ist auch dies.

§ 103 [96]

Das Urteil enthält
1. das Subjekt als die Seite der Einzelheit oder Besonderheit,
2. das Prädikat als die Seite der Allgemeinheit, das gleichfalls eine bestimmte Allgemeinheit oder eine Besonderheit ist,
insofern es nur eine der mehreren Bestimmungen des Subjekts enthält;
3. die einfache inhaltslose Beziehung des Prädikats auf das Subjekt: ist, die Kopula.

In Beziehung auf äußere Reflexion.
Subjekt ist ein Gegenstand, Objekt, über den geurteilt wird; Prädikat ist die Denkbestimmung, das Subjektive -

§ 104 [97]

Die Arten des Urteils bezeichnen die verschiedenen Stufen, in welchen das Prädikat sich zur wesentlichen Allgemeinheit erhebt
oder die äußerliche Beziehung des Subjekts und Prädikats zur inneren Beziehung des Begriffs wird.
{Das Subjekt ist einmal in unmittelbarer Identität mit dem Prädikat; beide sind ein und dieselbe Inhaltsbestimmtheit;
das andere Mal aber sind sie unterschieden.
Das Subjekt ist ein mehrfacher[er] Inhalt als das abstrakte Prädikat und ist der Form nach ein Zufälliges.}

 

a. Qualität der Urteile oder Urteile der Inhärenz

§ 105

Unmittelbar ist in dem Urteil das Prädikat eine Eigenschaft,
nämlich irgendeine Bestimmtheit des Subjekts, deren ihm mehrere zukommen,
und die nur die unmittelbare Form der Allgemeinheit hat.
Qualitatives Urteil.

"Dies Haus ist steinern"; dies ist eine einzelne Bestimmung, deren das Haus mehrere hat;
drückt nicht die innere Allgemeinheit des Hauses aus;
- "dies Haus ist ein Ding"; drückt nicht seine Eigentümlichkeit aus.
Es ist steinern, es hat mehrere dergleichen Bestimmtheiten; steinern ist nicht seine allgemeine Bestimmung,
- die das befaßte, was das Haus wäre.

§ 106

Es ist
1. zunächst positives Urteil, indem dem Subjekt überhaupt ein solches Prädikat zukommt.
Dieses enthält nach dem Inhalt das Moment der Bestimmtheit und nach der Form das Moment der Allgemeinheit;
und das Urteil heißt nach dem Inhalte:
Das Einzelne ist so bestimmt; nach der Form:
Das Einzelne ist allgemein.

α) Die Inhaltsbestimmtheit ist
αα) Unterscheidung des Subjekts von anderen (rot, nicht grün); Ausschließung;
ββ) Urteil, Unterscheidung des Subjekts von sich selbst (rot, nicht ... [?] usw.);
denn das Prädikat enthält nur eine seiner Bestimmheiten; Teilung, Scheidung des Subjekts von sich.
β) Die Formbestimmung, Allgemeinheit,
αα) Gleichsetzung des Subjekts mit anderen; auch andere Dinge sind rot;
ββ) Gleichsetzung, Identischmachen mit sich selbst;
denn das Prädikat ist, was das Subjekt ist; es ist das Sein des Subjekts, das Gesetztwerden.

§ 107

Das Urteil in beiden Rücksichten muß [2.] auch negativ ausgesprochen werden, nämlich:
1. das Einzelne ist auch nicht so, sondern anders bestimmt;
2. das Einzelne ist nicht ein Allgemeines, sondern ein Besonderes.
- Negatives Urteil.

§ 108

In beiden Rücksichten ist dies Urteil noch positiv;
in ersterer ist nur irgendeine Bestimmtheit vom Subjekt negiert,
aber es ist gelassen, daß es eine andere dieser allgemeinen Sphäre habe;
in der anderen Rücksicht ist die Negation nur die Beschränkung der Allgemeinheit zur Besonderheit. 

§ 109

Das negative wie das identische Urteil kann umgekehrt werden.

§ 110

Aber
3. ist das Einzelne auch nicht ein Besonderes, sondern das Einzelne ist auch nur ein Einzelnes ;                                                                                                                                                                           
[am Rand:] Verletzung der Persönlichkeit
                                                                                                                                                        - Unterschied von Zivil- und Kriminalrecht.

und es ist damit von ihm nicht nur irgendeine Bestimmtheit einer allgemeinen Sphäre,
sondern jede Bestimmtheit derselben und damit allgemein die Sphäre selbst aufgehoben.
- Unendliches Urteil, - in der positiven Form als identisches, in der negativen Form als ungereimtes Urteil.

 

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