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Georg
Wilhelm Friedrich
Hegel
Nürnberger und Heidelberger  Schriften
1808-1817


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- Begriffslehre für die Oberklasse -                                              Inhalt

Dritter Teil: Der Begriff

Subjektive Logik

§ 90 [88]

Die subjektive Logik hat nicht mehr die Kategorie und die Reflexionsbestimmung, sondern Begriffe zu ihrem Gegenstand.
Erstere ist das Sein in einer Bestimmtheit, als Grenze,
die zweite das Wesen in einer Bestimmung, die durch eine Voraussetzung eines Anderen vermittelt ist.
Der Begriff dagegen ist das Ursprüngliche, insofern seine Bestimmung seine Reflexion in sich selbst ist;
oder er ist ein einfaches Ganzes, das seine Bestimmungen in sich enthält und aus welchem alle seine Bestimmungen fließen.

§ 91 [89]                     [darüber, eingeklammert:]
                                   §. Der Begriff hat die Momente der Allgemeinheit, der Besonderheit und der Einzelheit;
                                     aber die Momente sind jedes eigentlich selbst die Totalität und sind nur diese in einer Bestimmung gesetzt,
                                     so daß die Momente zusammen wieder die Totalität ausmachen.

Die subjektive Logik enthält drei Hauptgegenstände,
1. den Begriff, 2. den Zweck, 3. die Idee;
nämlich
1. den formalen Begriff oder den Begriff als solchen,
2. den Zweck, den Begriff in Beziehung auf seine Realisierung oder sein Objektivwerden,
3. die Idee, den realen oder objektiven Begriff.

 

I. Der Begriff

§ 92 [90]

Die formale Logik hat drei Gegenstände, Begriff, Urteil und Schluß.

 

A. Der Begriff

§ 93 [91]

Der Begriff enthält die Momente der Einzelheit, der Besonderheit und Allgemeinheit;
er enthält sie als wesentliche und unterschiedene Bestimmungen, und zugleich sind sie in ihm aufgehoben,
und er ist die einfache Gleichheit mit sich.

§ 94 [91]

Die Einzelheit ist die negative Reflexion des Begriffs in sich,
welcher die Bestimmungen als aufgehobene, Momente inhärieren, und welche selbst, als bestimmt,
andere Bestimmungen von sich ausschließt oder absolut bestimmt ist. 

§ 95 [91]

Die Allgemeinheit ist die positive Reflexion des Begriffs in sich,
in welcher das sich Entgegengesetzte [sich] nicht ausschließt, sondern die dasselbe in sich enthält,
so daß sie zugleich gleichgültig dagegen und unbestimmt darin bleibt.

§ 96 [91]

Die Besonderheit ist die Beziehung der Einzelheit und Allgemeinheit aufeinander;
es ist das Allgemeine in einer Bestimmung gesetzt.

§ 97 [92]

Wie sich diese Bestimmungen als Momente des Begriffs voneinander unterscheiden,
so unterscheiden sich auch Begriffe von verschiedenem Inhalte, als Begriffe von Allgemeinem,
von Besonderem und von Einzelnem.

§ 98 [93]

Das Allgemeine subsumiert oder befaßt das Besondere und Einzelne, so wie das Besondere auch das Einzelne unter sich;
- das Einzelne befaßt das Besondere und Allgemeine, und das Besondere das Allgemeine in sich.

Das Einzelne hat dieselben oder zugleich noch weitere Bestimmungen als das Besondere und Allgemeine;
ebenso verhält es sich mit dem Besonderen gegen das Allgemeine.
Was daher vom Allgemeinen, gilt auch vom Besonderen und Einzelnen; und was vom Besonderen, gilt auch vom Einzelnen.
Aber nicht umgekehrt.

§ 99

Das Allgemeine ist aber weiter als das Besondere und Einzelne und das Besondere weiter als das Einzelne.                                                                                      [am Rand:]
                                                                  Durch die Allgemeinheit geht das Einzelne oder Besondere über sich selbst hinaus.

Das Allgemeine geht über das Einzelne und Besondere hinaus.
Nämlich das Allgemeine kommt nicht nur diesem Besonderen und Einzelnen zu, sondern auch anderen;
und das Besondere kommt ebenso mehreren Einzelnen zu.

§ 100 [94]

Die besonderen Bestimmungen, die dasselbe Allgemeine unter sich hat, sind einander koordiniert;
so heißen auch diejenigen, die dasselbe Einzelne in sich befaßt.
Aber in einem Einzelnen, weil es ausschließend ist, können nicht solche Bestimmungen koordiniert sein,
welche es im Allgemeinen sind.

§ 101

Die im Allgemeinen koordinierten Bestimmungen sind kontradiktorisch,
insofern die eine die wesentliche Bedeutung hat, zu sein, was die andere nicht ist,
oder sie als positive und negative einander entgegengesetzt sind.
Konträr sind sie, insofern sie nur als verschieden voneinander gesetzt sind oder die eine noch eine positive Bestimmung hat,
nach welcher sie unmittelbar der anderen nicht entgegengesetzt ist.
Allein die kontradiktorischen Bestimmungen haben notwendig auch das Moment der Gleichgültigkeit gegen die andere,
und die konträren haben auch das Moment der Entgegensetzung an ihnen.

Kontradiktorisch ist eigentlich nicht bloß entgegengesetzt als solches - (wie eigentlich auch das Positive und Negative),
sondern ein Inhalt, Unmittelbarkeit, die zugleich positiv und negativ ist.
Im Entgegengesetzten ist die Beziehung auf Anderes, der ganze Inhalt, die ganzen Bestimmungen.
Die Beziehung ist hier zugleich abstoßende Reflexion in sich.

 

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