D. Modalität der Urteile oder Urteile der Beziehung des Begriffs auf das Dasein
§ 35
Im disjunktiven Urteil ist ein Dasein in den vollständigen Momenten des Begriffs gesetzt. Modalität der Urteile besteht nun darin, daß ein Daseiendes auf seinen Begriff als solchen bezogen ist und das Prädikat die Angemessenheit oder Unangemessenheit beider ausspricht.
§ 36
Das erste Urteil der Modalität ist das assertorische, welches insofern eine bloße Versicherung enthält, als die Beschaffenheit des Subjekts, die mit dem Begriff verglichen werden soll, und der Begriff selbst noch nicht ausgedrückt ist, somit jenes Urteil nur erst eine subjektive Bewährung hat.
(Diese Handlung ist schlecht; diese Rede ist wahr.)
§ 37
Gegen die Versicherung des assertorischen Urteils kann daher ebensosehr die entgegengesetzte behauptet werden, und das Prädikat drückt nur eine jener entgegengesetzten Bestimmtheiten aus, deren das Subjekt, als allgemeine Sphäre betrachtet, beide enthalten kann. Dieses Urteil geht daher in das problematische über, welches nur die Möglichkeit ausspricht, daß das Dasein dem Begriffe angemessen sei oder auch nicht.
§ 38
Die Allgemeinheit des Subjekts ist daher mit einer Einschränkung gesetzt, welche die Beschaffenheit ausdrückt, worin die Angemessenheit oder Unangemessenheit des Daseins mit dem Begriffe liegt. Das Prädikat drückt nichts anderes als diese Gleichheit oder Ungleichheit der Beschaffenheit und des Begriffs der Sache aus. Dies Urteil ist apodiktisch.
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