C. Der Verstand
§ 17
Der Gegenstand hat nunmehr die Bestimmung, α) eine schlechthin akzidentelle Seite, aber β) auch eine Wesentlichkeit und ein Bleibendes zu haben. Das Bewußtsein, indem der Gegenstand für dasselbe diese Bestimmung hat, ist der Verstand, dem die Dinge der Wahrnehmung nur als Erscheinungen gelten und der das Innere der Dinge betrachtet.
§ 18
Das Innere der Dinge ist das an ihnen, was einesteils von der Erscheinung frei ist, nämlich von ihrer Mannigfaltigkeit, die ein gegen sich selbst Äußerliches ausmacht, - andernteils aber das, was durch seinen Begriff darauf bezogen ist. Es ist daher 1. die einfache Kraft, welche in das Dasein, die Äußerung übergeht.
§ 19
2. Die Kraft bleibt mit diesem Unterschiede in aller sinnlichen Verschiedenheit der Erscheinung dieselbe. Das Gesetz der Erscheinung ist ihr ruhiges, allgemeines Abbild. Es ist ein Verhältnis von allgemeinen bleibenden Bestimmungen, deren Unterschied am Gesetze zunächst ein äußerlicher ist. Die Allgemeinheit und Beständigkeit dieses Verhältnisses führt zwar auf die Notwendigkeit desselben, aber ohne daß der Unterschied ein an sich selbst bestimmter oder innerer wäre, in welchem die eine der Bestimmungen unmittelbar im Begriffe der anderen liegt.
§ 20
Dieser Begriff, auf das Bewußtsein selbst angewandt, gibt eine andere Stufe desselben. Bisher war es in Beziehung auf seinen Gegenstand als ein Fremdes und Gleichgültiges. Indem nun der Unterschied überhaupt zu einem Unterschied geworden ist, der ebensosehr keiner ist, so fällt die bisherige Art des Unterschiedes des Bewußtseins von seinem Gegenstande hinweg. Es hat einen Gegenstand und bezieht sich auf ein Anderes, das aber unmittelbar ebensosehr kein Anderes ist, oder es hat sich selbst zum Gegenstande.
§ 21
Oder unmittelbar: das Innere der Dinge ist der Gedanke oder Begriff derselben. Indem das Bewußtsein das Innere zum Gegenstande hat, hat es den Gedanken oder ebensosehr seine eigene Reflexion oder Form, somit überhaupt sich zum Gegenstande.
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