II. Urteile der Quantität oder der Reflexion
§ [52]
Reflektieren heißt, über etwas Unmittelbares hinaus und zu anderem fortgehen und die sich ergebende Mannigfaltigkeit in eine Einheit zusammenfassen.
§ [53]
Eine Reflexionsbestimmung enthält also teils eine Vergleichung mit anderen und die Seite, nach welcher er in seinen Qualitäten denselben gleich ist oder sich davon unterscheidet, teils ein Zusammenfassen seiner eigenen Bestimmungen, welche jedoch nur eine äußerliche Allgemeinheit und Gemeinschaftlichkeit oder auch bloße Vollständigkeit ausdrückt.
§ [54]
Das individuelle Urteil drückt von einem Subjekt ein solches Prädikat aus, welches nur demselben zukommt und wodurch es sich von allen anderen unterscheidet; das Subjekt ist insofern gleichfalls ein einzelnes.
Klassifikation der Naturwesen, nach Zahlenunterschieden, äußerliches Unterscheidungszeichen.
§ [55]
Ein individuelles Urteil kann in weiterem Sinne auch ein solches genannt werden, wenn dessen Subjekt ein einzelnes ist, obschon von ihm ein allgemeines Prädikat ausgesagt wird, das aber wenigstens dazu dient, es von anderen, die in Rücksicht kommen, zu unterscheiden.
§ [56]
Ein partikuläres Urteil hat zum Subjekt einige Einzelne.
Im universellen Urteil ist das Subjekt ein Zusammenfassen aller Einzelnen einer Art; dieses Zusammenfassen ist die Allheit, oder die Allgemeinheit der Reflexion, das Prädikat, das einem solchen Subjekt zukommt, ist gleichfalls das Allgemeine dieser Einzelnen, nämlich als das Gemeinschaftliche derselben.
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